KFZ Sachverständigenbüro
Stefan Strobl

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger von der Handwerkskammer für München & Oberbayern für das Zweiradmechaniker-Handwerk - Fachgebiet Motorrad.

Zertifizierter Sachverständiger für Fahrzeugtechnik und Sicherheits-Überprüfungen nach DIN EN 17024 durch die Technische Prüfgesellschaft (TPG-Cert).

KFZ Sachverständigen Büro Stefan Strobl

UVV - Fahrzeugkontrolle nach§ 57 BGV D29

 

Die UVV-Fahrzeugkontrolle nach § 57 DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

Als Firmeninhaber, Fuhrparkleiter oder Fuhrparkverantwortlicher sind Sie für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter oder Kollegen auch am Arbeitsplatz Auto verantwortlich. Der Gesetzgeber regelt dies im § 57 DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge, Unfallverhütungsvorschrift, kurz UVV.

Die UVV schreibt vor, dass alle gewerblich genutzten Fahrzeuge mindestens einmal im Jahr von einem sachkundigen Prüfer auf Betriebssicherheit bzw. einen betriebssicheren Zustand zu prüfen sind.
Gleiches gilt auch für Neufahrzeuge. Auch sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden.

 

Die Hauptuntersuchung (HU) ist alleine nicht ausreichend

Der betriebssichere Zustand eines Fahrzeuges setzt sich aus der Verkehrssicherheit und der Arbeitssicherheit zusammen. Die Verkehrssicherheit laut UVV ist durch die Hauptuntersuchung (HU) gewährleistet. Die Arbeitssicherheit muss zusätzlich geprüft und dokumentiert werden. Prüfschwerpunkte sind dabei z.B. technische Einrichtungen, Sonderausrüstung, Ladungssicherung und Hilfsmittel.

 

Gefahren bei Missachtung der UVV
(Unfallverhütungs­vorschrift)

Im Schadenfall muss bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften mit straf- und zivilrechtlichen Folgen und empfindlichen Bußgeldern gerechnet werden. Weiterhin kann die Berufsgenossenschaft eventuell die Versicherungsleistungen verweigern, soweit der Arbeitsunfall auf einen Verstoß gegen die UVV zurückzuführen ist.

 

UVV Prüfung - Unser Service für Sie

Zuverlässig, schnell und unkompliziert führen wir die wichtige UVV-Fahrzeugkontrolle an Ihren Kfz durch. Wir sorgen somit dafür, dass Sie als Arbeitgeber den gesetzlichen Anforderungen der UVV-Vorschrift nachkommen (UVV - FAHRZEUGKONTROLLE NACH § 57 BGV D29).